Bewegliche Sachen → §§ 929 ff >>


Die Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen ist in §§ 929 ff. BGB geregelt. Dabei wird zwischen mehreren Formen der Eigentumsübertragung zu unterscheiden, einem Grundtatbestand und mehreren darauf aufbauenden Alternativen.


Zurück | Weiter

(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




© 2012-2019 Lopau Webservices |  Impressum | Datenschutz